Aspekte zur Benennung von Datenschutzbeauftragten in Kindertagesstätten

Umfangreiche Überwachung als „Kerntätigkeit“ in Kindertagesstätten

Bei Kindertagesstätten in privater Trägerschaft sieht das ULD – Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (37. TB, 2017/2018, Abschnitt. 5.4.3) eine DSB-Bestellpflicht bereits nach Art. 37 Abs. 1 lit.b. DS-GVO gegeben, weil die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen.

Die Benennungspflicht trifft aber auch alle öffentlichen Stellen unabhängig von der Größe. Somit gilt diese auch für kommunale Kindertagesstätten (Kitas). Eine kommunale Kita unterliegt Art. 37 Abs. 1 lit.a DS-GVO, da sie zwar regelorganisatorisch verselbstständigt, andererseits aber rechtlich ein Teil der Kommune und damit Teil einer öffentlichen Stelle sei. Nach Art. 37 Abs. 3 DS-GVO kann für mehrere öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

Voraussetzungen für die Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten

Zur Kerntätigkeit eines Verantwortlichen gehören alle Vorgänge, die einen festen Bestandteil seiner Haupttätigkeit darstellen. Dieser Tatbestand sei in Kindertagesstätten durch das systematische Beobachten und Dokumentieren der kindlichen Entwicklung als Bestandteil der Arbeit der Erzieherinnen und Erzieher erfüllt.

Kontinuierliche Beobachtung und eine darauf aufbauende Bildungsdokumentation seien notwendig, um Kinder und ihre Lernprozesse zu verstehen und um sie als Grundlage von Gesprächen mit dem Team, den Eltern und der Grundschule nutzen zu können, wobei es keine Rolle spielt, ob diese Dokumentation in elektronischer oder konventioneller Form geführt werde.

Eine weitere Voraussetzung für die Benennungspflicht eines Datenschutzbeauftragten ist, dass die Beobachtungs- und Entwicklungsdokumentation als „umfangreiche regelmäßige und systematische Beobachtung“ im Sinne von Art. 37 Abs. 1 lit.b DS-GVO zu qualifizieren ist. Dies treffe zu, da mit der Dokumentation die Entwicklungsfortschritte, Verhaltensänderungen und das Sozialverhalten und damit der Verlauf der Entwicklungsschritte der Kinder festgehalten werden um die geistige, sprachliche und motorische Entwicklung, die Vorlieben, Interessen und das Verhalten der Kinder zu analysieren.

Daneben kann aber auch – abhängig von dem Personalbestand der Kindertagesstätte – die „10-Personen-Regelung“ des § 38 Abs. 1 S. 1 BDSG greifen.

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